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Schadensfall-Tipps

Unfall – was nun?

Hier habe ich Ihnen eine Reihe nützlicher Tipps zusammengestellt – für den Fall der Fälle…

1. Notieren Sie in jedem Fall Kennzeichen
Notieren Sie in jedem Fall Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und fragen Sie nach den Personalien der Halter. Dies sollten Sie auch dann tun, wenn der Schaden am Fahrzeug gering erscheint oder wenn Sie nicht sicher sind, wer den Schaden verursacht hat.
2. Notieren Sie den Unfallhergang
Notieren Sie den Unfallhergang und lassen Sie sich diese Notizen bestätigen.
3. Skizze fertigen
Fertigen sie wenn möglich auch eine Skizze an. Diese sollte die Position der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes darstellen.
4. Damit Sie bestimmt nichts vergessen:
Damit Sie bestimmt nichts vergessen: Benutzen Sie am besten einen Europäischen Unfallbericht. Dieses Formular erhalten Sie bei jeder Versicherung – es sollte immer im Fahrzeug mitgeführt werden.
5. Verständigen Sie die Polizei
Verständigen Sie die Polizei bei

  • schweren Verkehrsunfällen
  • Verletzten
  • Uneinigkeit der Beteiligten über den Unfallhergang
6. Sichern Sie Schadenersatzansprüche
Sichern Sie Schadenersatzansprüche durch die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters. Hier komme zum Beispiel ich ins Spiel.
7. Die Kosten für das Gutachten
Die Kosten für das Gutachten muss die Versicherung des Verursachers übernehmen.
8. Der Sachverständige Ihres Vertrauens
Der Sachverständige Ihres Vertrauens: Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat, oder Ihnen das in Aussicht stellt. Bei Schäden bis 750,- EUR ist es eher ratsam, einen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt einzureichen, weil solche Schäden als so genannte Bagatellen angesehen werden.
9. Die vollständige Beweissicherung
Die vollständige Beweissicherung ist gut als Mittel, um späteren Ansprüchen besser begegnen zu können!
10. Bei einem Verkauf Ihres Fahrzeuges
Bei einem Verkauf Ihres Fahrzeuges zu einem späteren Zeitpunkt ist es von Vorteil, wenn man belegen kann, welche Schäden das Fahrzeug mal gehabt hat. Das schaft Transparenz und Vertrauen!

 

11. Gutachten eines Sachverständigen
Nur durch das Gutachten eines Sachverständigen können Sie die so gennante „merkantile Wertminderung“ darlegen. Das ist der Wert, den ein Fahrzeug bei einem späteren Verkauf an Verkaufswert einbüsst, wegen eines zuvor stattgefunden habenden Unfalls.

 

12. fiktive Abrechnung
Auch können Sie mit einem Gutachten die „fiktive Abrechnung“ vornehmen. Das heisst , Sie können die Reparaturkosten ( ohne Mehrwertsteuer ) mit der Versicherung oder dem Schädiger abrechnen , ohne jedoch den Schaden reparieren zu lassen. Dies können Sie beispielsweise selber machen! Aber Achtung : Im Totalschadenfall gelten hier andere Gesetzmäßigkeiten!

 

13. Beipiel 130% Regel
Beipiel 130% Regel: Ihr Fahrzeug hat einen Wert von angenommen 10000, – Euro. Die Reparatur jedoch kostet 13000,- . Hier greift die so genannte „130%Regel“. Sie bedeutet , daß Sie – auf Ihren Wunsch und aus persönlichen Gründen-Ihr Fahrzeug dennoch reparieren lassen können. Die Kosten der Instandsetzung dürfen 130% des „Wiederbeschaffungswertes“ ( Wert am Markt) nicht überschreiten. Das muss Ihnen die Werkstatt Ihres Vertrauens garantieren – und zwar vorher ! Allerdings dürfen Sie den Wagen nicht innerhalb eines halben Jahres verkaufen, weil Ihnen ein „Zugewinn“ negativ ausgelegt werden wird. Also : VORSICHT!

 

14. Recht auf Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihren Wagen in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Anderslautende Angebote der gegnerischen Versicherung klingen oft verlockend – aber auch hier: VORSICHT!

 

15. Mietwagen
Mietwagen: Sie haben das Recht auf einen Erstzwagen für den Zeitraum der Reparatur. Aber auch hier Vorsicht : Ist Ihr Fahrzeug noch fahrbereit und verkehrssicher im Sinne der STVZO müssen Sie sich an die Schadensminderungspflicht erinnert fühlen: keinen Termin in der Werkstatt machen , der zum Beispiel an einem Freitag liegt.. . Für den Fall des Totalschadens gilt die Zeit der Wiederbeschaffung – ab Bekanntgabe des Gutachtens- 14 Tage. Auch steht es Ihnen zu, keinen Ersatzwagen zu nehmen und ststt dessen den für Ihr Fahrzeug individuell zu berechnenden Ausfall zu generieren. Hier wird die Schwacke Liste zu Rate gezogen oder auch die Angaben in der Liste des Fraunhofer Instituts nach deren Befragung. Informieren Sie sich sicherheitshalber bei einem Rechtsbeistand – den im Übrigen ( im Haftpflichtfall) auch die Gegenseite bezahlen muss.

 

16. Schadensmanagement
Schadensmanagement: Seien Sie vorsichtig , wenn Ihnen die Versicherung der Gegenseite die „Abwicklung“ Ihres Schadens aus der Hand nehmen will. Lassen Sie es nicht zu , dass Ihnen „Ihr Schaden“ aus der Hand genommen wird. Auch in diesem Fall kann Ihnen Ihr Rechtsbeistand zur Hilfe eilen.

 

17. Begutachtung und die Beweissicherung
Die Begutachtung und die Beweissicherung durch den Sachverständigen Ihrer Wahl schützt nicht zuletzt auch die Ansprücher aller Versicherter. Denn immerhin zahlen wir alle in die „Kasse“ der Versicherungen ein , um im Schadensfall kompetent und rechtmäßig behandelt werden!

 

18. Und zuletzt

Und zuletzt: Falls Sie den Schden an Ihrem Fahrzeug selbst zu verantworten haben: Hier sind Sie Versicherungsweisungsgebunden. In solchen Fällen hat die Versicherung das letzte Wort. Wenden Sie sich an die Werkstatt Ihres Vertrauens – sie wird Ihnen umfassend Auskunft geben!

 

Sie haben noch Fragen?

Selbstverständlich stehe ich gerne für Ihre Anfragen und detaillierte Auskünfte zur Verfügung. 0228 461664info@cuvenhaus.com